§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen SV West 03 Leipzig e.V., der Sitz des Vereines ist die Sportanlage „Manfred von Brauchitzsch“ 04177 Leipzig, Friesenstraße 14. (2) Der am 01.10.1990 gegründete Verein wurde in das Vereinsregister beim Kreisgericht Leipzig-Süd, unter der Registrier-Nummer 664, eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen bei den Sportarten Fußball und allgemeiner Kindersport b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereines dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch die unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

(1) Der Verein ist Mitglied im a) Landessportbund Sachsen e.V. b) Fußballverband Sachsen e.V. c) Fußballverband Leipzig e.V.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

(1) Die Farben des Vereines sind: Rot und Schwarz. (2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt als Mitglieder: a) Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) b) Kinder (bis inkl. 13 Jahre) c) Jugendliche (14-17 Jahre) d) Ehrenmitglieder

(2) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. (3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. (4) Die Mitgliedschaft endet:

a) Mit dem Tod eines Mitgliedes. b) Durch Ausschluss aus dem Verein. c) Durch Streichung von der Mitgliederliste d) Durch freiwilligen Austritt siehe Pkt. 5 (5) Der Austritt kann sofort oder vierteljährlich (bei Abs. 4 Pkt. d durch schriftliche Abmeldung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. (6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. (7) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereines

(1) Die Organe des Vereines sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Der Elternrat (vertritt Kinder und Jugendliche)

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Abteilungsleiter Fußball, dem Schatzmeister und dem Jugendwart. (2) Zur Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereines ist, erforderlich ist oder wenn wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, möglichst unter Angabe von Gründen, vom Vorstand verlangt.

Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sollte die Tagesordnung folgendes beinhalten:

1. Bericht des Vorstandes 2. Entlastung des Vorstandes 3. Neuwahl des Vorstandes 4. Bestätigung des Elternrates 5. Haushaltsvoranschlag 6. Anträge 7. Verschiedenes

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzulegen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (Enthaltungen zählen nicht mit) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt aller 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 10 Demokratieerklärung

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen ZugehörigkeiVorstant, Religion, Geschlecht, sexuellen
Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen.

§ 11 Eigenständigkeit der Vereinsjugend – Elternvertretung

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sowie die gewählten 5 Elternvertreter und der Jugendwart. (2) Die Elternvertreter arbeiten mit dem Vorstand zusammen, es wird eine Jugendordnung erarbeitet. (3) Die Jugendordnung wird mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 12 Ordnungen

(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereines. (2) Die Mitgliederversammlung bestätigt die von dem Elternrat vorgelegte Jugendordnung. (3) Es sind Turnier- und Sportordnungen Wettkampfbestimmung und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereines verbindlich. (4) Es gilt auf dem Vereinsgelände die Stadionordnung.

Leipzig, 13. Juni 2014